22.01.2019

Erben und Vererben: Das Erbe über Generationen

Schon oft habe ich in meiner Kolumne „Erben und Vererben“ den Begriff Lebenswerk für das zu verteilende Erbe verwendet. Hiermit meine ich das oft mit eigenen Händen erschaffene Familienheim, Kunstwerke oder auch andere Werte mit einem hohen Bezug zur eigenen Familie.

Um dieses Lebenswerk auch über mehrere Generationen oder mehrere Erben hinweg zu steuern, kann der Erblasser in seinem Testament gestaltend den Weg vorgeben. Durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft wird der Vorerbe zunächst Erbe, aber nur auf Zeit. Nach dem Tod des Vorerben wird dann der Nacherbe endgültig Erbe. ( Es sei denn, es gibt eine längere, durchaus mögliche Reihe von Vor- und Nacherben) Alle Vor- und Nacherben sind allerdings nur Erben des Erblassers und nicht etwa Erben des Vorerben. Es geht ausschließlich um das Vermögen des Testamentserstellers.

Wer kann Nacherbe sein?

Als Nacherbe kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person eingesetzt werden. Ergänzend zu den Regeln für die Einsetzung eines Erben kann aber auch zum Beispiel ein nicht gezeugtes Kind, zum Beispiel das erhoffte Enkelkind, eingesetzt werden. Das Eintreten des Vor- und Nacherbfalls kann sich natürlich über viele Jahre hinziehen.

Mit dem Tod des Erblasssers beginnt dann die Gültigkeit der gewünschten Erbfolge. Stirbt der Nacherbe vor dem Vorerben, tritt die gesetzliche Erbfolge beim Nacherben ein.

Nacherbschaft auch an ein Ereignis koppelbar

Ergänzend zum Todesfall ist der Eintritt der Nacherbschaft auch an das Eintreten eines Ereignisses koppelbar, zum Beispiel einer Wiederverheiratung oder eines Geburtstages des Nacherben.
Der Vorerbe ist natürlich an besondere Gesetzesregelungen gebunden. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes geschrieben, gilt er als „nicht befreiter Vorerbe“ und hat laut BGB §§2112ff die Erbschaft in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. So darf er weder Schenkungen vornehmen, Grundstücke veräußern und ist bei der Geldanlage an besondere Regeln gebunden. Wird hiervon abgewichen, muss der Nacherbe zustimmen. Ihm ist lediglich der Verzehr der Erträge, wie Zinsen gestattet.

Wird der Vorerbe ausdrücklich zum befreiten Vorerben bestimmt, kann er frei über den Nachlass verfügen. Allerdings schon mit Sorgfalt und so sind auch für ihn Schenkungen nicht möglich und der Gesetzgeber verbietet eine böswillige Verminderung des Nachlasses.
Die Vor- und Nacherbschaft ist ein probates Mittel, um Vermögen gezielt durch Generationen zu übertragen oder auch den Ehepartner besonders abzusichern. Allerdings sorgen auch allerhand Details dafür, dass ein anwaltlicher Rat ausdrücklich anzuraten ist.