11.09.2018

Annehmen oder Ausschlagen?

 

Was tun als „vorläufiger“ Erbe?

 

In den vergangenen Sommerwochen wurde in der Presse immer wieder das Thema Erben aufgenommen. Insbesondere die Anwendung in der digitalen Welt beschäftigt die Bevölkerung. Hier nenne ich Rechtssprechungen zum digitalen Erbe oder auch Plattformen, die eine Testamentserstellung online anbieten. Dabei ist das Thema rund um Testament und Erben höchstpersönlich und diskret. Viele Fragen kommen erst auf, wenn es zu spät ist und ein Todesfall eingetreten ist. Zu den oben genannten Themen kann ich nur anmerken, dass ein guter Rat nur im Vorfeld im Rahmen einer fundierten Nachfolgeplanung wirklich Wirkung zeigt.

Konsequenzen einer Erbschaft

So kommt hin und wieder die Frage auf, welche Konsequenzen mit einem Erbe verbunden sind. War der Erblasser verschuldet oder gar wohlhabend? Schnell stellt sich die Frage, ob man das Erbe überhaupt annehmen soll.

Erbschaft: Annehmen oder Ausschlagen?

Erfährt man vom Nachlassgericht, dass man als Erbe eingesetzt ist, führt es nicht automatisch zu Jubelsprüngen. Immer wieder ist die finanzielle Lage eines Verwandten unbekannt und man weiß nun nicht, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden soll.

Überblick über das Erbe

So gilt es, sich nun zunächst einen Überblick verschaffen: Bei einer unklaren Situation des Nachlasses ist es ratsam, dass sich der Erbe zunächst einen Überblick zum Nachlassbestand verschafft, insbesondere indem er die Wohnung des Erblassers sichtet, um beispielsweise Kontounterlagen einzusehen. Falls er keinen Schlüssel hat, kann er einen Schlüsseldienst beauftragen und sich mit dem Schreiben des Nachlassgerichts legitimieren, mit dem er über das Erbrecht informiert wurde. Eile ist dabei geboten, weil die Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen beträgt. Eine Ausnahme gilt, falls sich der Erbe bei Bekanntgabe des Testaments im Ausland befand, in diesem Fall gilt eine Frist von sechs Monaten.

Meist lässt sich nach einer solchen Sichtung besser überblicken, wie es um den Nachlass steht. Besteht dennoch noch eine Unsicherheit, so kann der Erbe die Erbschaft annehmen und später, falls sich Überschuldung herausstellt, durch Nachlassinsolvenz seine Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken, er haftet dann also nicht mit eigenem Geld. Allerdings drohen ihm Scherereien und Kosten. Um hier dann die richtigen Schritte zu wählen, reicht sicherlich kein Internet oder das Lesen meiner Kolumne. Die Lösung kann nur das Hinzuziehen eines Fachmannes sein, dessen Tagesgeschäft aus solchen Dingen besteht und nicht eine Situation darstellt, die einmal im Leben vorkommt. Es steht zu viel auf dem Spiel.

Weiteres rund um das Thema „Erben“ erfahren Sie auch in unserer >Veranstaltung am 10.10.2018