Bestellerprinzip beim Makler: Darauf sollten Mieter achten
Seit Juni 2015 gilt bei der Vermietung von Wohnungen: Wer einen Makler beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Wo früher meist der Mieter die Courtage von bis zu zwei Monatsmieten zuzüglich Mehrwertsteuer zu tragen hatte, ist seit der Änderung des „Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ meist der Vermieter in der Pflicht, da dieser in der Regel den Vermittlungsauftrag erteilt. Das freut weder Makler noch Eigentümer – einzelne von ihnen versuchen, dieses „Bestellerprinzip“ zu umgehen.
Was nicht erlaubt ist
- Der Makler verlangt von Interessenten Service- oder Reservierungsgebühren, ohne dass dafür eine konkrete Gegenleistung erfolgt
- Der Makler verlangt eine Gebühr für die Besichtigung einer Wohnung
- Der Makler verlangt einen schriftlichen Auftrag eines Mietinteressenten, wenn dieser eine konkrete inserierte Wohnung anfragt – vorher gibt er keine weiteren Informationen heraus
In letzterem Fall könnte der Makler versuchen, den Käufer für provisionspflichtig zu erklären – schließlich habe dieser ihm einen Suchauftrag erteilt. Doch damit würde er im Ernstfall vor Gericht scheitern: Wenn ein Makler tatsächlich im Auftrag eines Mietinteressenten tätig wird, kann er nur dann eine Provision fordern, wenn er für diesen ein neues Mietangebot findet. Schlägt er zum Beispiel lediglich eine Wohnung aus seinem Bestand vor, mit deren Vermittlung er bereits vom Eigentümer beauftragt wurde – oder weiß der Makler gar bereits, für welche Wohnung sich der Anfragende interessiert, weil dieser die Information aus dem Internet erhalten hat –, geht er leer aus.
Was grundsätzlich zulässig ist
- Der Vermieter erhöht vorab die Miete, um die Maklerkosten hereinzuholen
- Makler oder Vermieter verlangen hohe Abschlagszahlungen, wenn Möbel oder eine Einbauküche in der Wohnung verbleiben
Denken Sie daran: Ebenfalls seit Juni sind Mieterhöhungen in vielen deutschen Städten und Gemeinden Grenzen gesetzt. Durch die gesetzliche Mietpreisbremse darf die Miete bei Neuvermietungen maximal 10 Prozent über ortsüblichen Werten liegen (vgl. §§ 556d ff. BGB). Nur Neubauten, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet worden sind, und Erstvermietungen nach umfassender Modernisierung sind von der Deckelung ausgenommen.
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