31. März 2021

Ein buntes Nest

Die Formulierung „Nicht alle Eier in ein Nest legen“ ist nicht eine Versteck-Taktik des Osterhasen, sondern eher ein Hinweis auf eine sinnhafte Aufteilung bei der Vermögensanlage – ein buntes Nest eben.

Doch mit einem Augenzwinkern nutzen wir diese Formulierung, um Ihnen in Sachen Vermögensnachfolge zu erklären, dass es nicht unbedingt nur einen Erben geben muss. Natürlich darf Ihr Lebenswerk nicht nur einen Begünstigten finden, sondern auch von Ihnen aufgeteilt werden. Und dies nach den ganz eigenen Vorstellungen.

Einzig und allein die Tatsache, dass es mindestens einen Erben geben muss, der die Gesamtrechtsnachfolge antritt, ist bindend. Dieser Erbe übernimmt dann alle Rechte und Pflichten. Es ist natürlich auch möglich, mehrere Erben einzusetzen. Werden keine Erbanteile von Ihnen bestimmt, erben die Begünstigten zu gleichen Teilen. In der Regel ist die Aufteilung aber eine genaue Überlegung.

Erbengemeinschaft

Die Erben bilden dann eine Erbengemeinschaft, die gemeinschaftlich handelt. Dies kann durchaus gewollt sein, aber hat auch einiges Potential für eine umständliche Abwicklung oder gar Streit. Wer als Erbe eingesetzt ist, tritt in die Fußstapfen des Erblassers.

Soll einem Dritten dagegen ohne weitere Verpflichtungen nur ein einzelner Gegenstand zugewandt werden, dann ist die Anordnung eines Vermächtnisses das richtige testamentarische Mittel. Der begünstigte Vermächtnisnehmer gehört dann nicht zur Erbengemeinschaft, sondern hat nur einen Herausgabeanspruch gegenüber den Erben. Selbst bei der Veröffentlichung des Testamentes wird dem Vermächtnisnehmer nur mitgeteilt, was er bekommt und an wen er sich wenden muss, also wer der oder die Erben sind.

Sie sehen, Vermachen und Vererben sind zwei völlig unterschiedliche letztwillige Anordnungen. Natürlich ist auch noch zu bedenken, was passiert, wenn ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer vorverstirbt und somit ausfällt. Dies kann zum einen dadurch geheilt werden, dass der letzte Wille angepasst wird. Zum anderen kann aber auch schon bei der Erstellung mit der Einsetzung eines Ersatzerben oder Ersatzvermächtnisnehmers gearbeitet werden, um allen Unwägbarkeiten aus dem Wege zu gehen.

Auch der letzte Wille kann ein buntes Nest sein, insbesondere sollte er aber Ihre Vorstellungen erfüllen.

Dies ist ein Archivbeitrag, der von der vorherigen Website übernommen wurde. Die Informationen sind in der Regel vollständig, einige Darstellungen können in Ausnahmefällen jedoch fehlen.

Weitere Beiträge aus der Kategorie

11.11.2024

Rückblick auf die Veranstaltung „Immobilien vererben – was ist steuerlich zu beachten“

250 Personen waren am Mittwoch, 30. Oktober 2024, unserer Einladung gefolgt und haben den spannenden Vorträgen rund um das Thema „Immobilien vererben – was ist steuerlich zu beachten“ aufmerksam verfo...
19.09.2024

Wir laden ein zum Vortrag: Immobilien vererben - Was ist rechtlich und steuerlich zu beachten?

Wir laden zusammen mit Haus & Grund Soest e.V. zur Vortragsveranstaltung am 30. Oktober 2024 in das Kulturhaus Alter Schlachthof in Soest ein. Die Veranstaltung steht unter dem Titel „Immobilien verer...
03.04.2024

“Testament? Ja klar!”

Erben und Vererben
12.11.2021

Tipps zum Thema "Erben und Vererben"