3. Mai 2021

Erben und Vererben: Trautes Heim

Der Partner soll abgesichert sein

In einem sind sich viele Paare einig, wenn es um die Nachfolgeplanung geht. Auf jeden Fall soll zunächst der Partner abgesichert sein- was dann kommt, liegt manchem fern. Und insbesondere eine Sache soll abgesichert sein: Der überlebende Partner soll auf jeden Fall sorglos in dem Haus wohnen können. Dies muss allerdings nicht automatisch problemlos erfolgen. Zum einen, wenn der Partner gemeinsam mit den Kindern oder gar den Schwiegereltern erbt. Dies kann oft das Resultat der gesetzlichen Erbfolge sein. Diese greift, wenn kein Testament existiert.

Zum anderen, wenn das Paar weder verheiratet noch verpartnert ist. Ist der Partner dann nicht testamentarisch bedacht, tritt er auch in der gesetzlichen Erbfolge nicht auf und geht leer aus.

Verschiedene Varianten der Absicherung

Um solchen Problemen bei der Erbfolge aus dem Wege zu gehen, gibt es verschiedene Varianten, die dem Partner die Zukunft in der Immobilie sichern. So kann eine Schenkung zu Lebzeiten unter den Partnern umgehend Fakten schaffen. Eine solche Schenkung ist vor allem steuerlich günstig, allerdings gibt der Schenker sein Eigentum auch komplett aus der Hand.

Bei der Wahl der Form eines so genannten Berliner Testamentes beerben sich die Eheleute testamentarisch zunächst gegenseitig. Die Kinder werden erst im zweiten Erbfall begünstigt. So ist gewährleistet, dass das Haus in der Familie bleibt und der Partner zudem mit einer Freistellungsklausel noch frei über das Haus verfügen kann. Zu beachten ist jedoch, dass die Kinder im ersten Erbfall rechtlich enterbt werden. So entstehen Pflichtteilsansprüche, die geltend gemacht werden können. Ein Pflichtteilsverzicht der Kinder kann zu einer sinnvollen Abrundung führen.

Im Rahmen einer so genannten Vorerbschaft bekommt zunächst der Ehepartner das Haus, nach dessen Tod die Kinder als Nacherbe das Objekt. Auch diese Lösung hat Charme, da die Bindungswirkung immens ist. Der Vorerbe ist in seinen Möglichkeiten eingeschränkt, kann eigentlich nur die Immobilie verwalten, nicht jedoch ohne Zustimmung der Kinder belasten oder verkaufen.

Übertragung an die Kinder

Ein weiterer Weg ist die Übertragung der Immobilie schon zu Lebzeiten auf die Kinder. In diesem Fall sichert ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht, dass das Haus zu Lebzeiten bewohnt werden darf. Aus steuerlicher Sicht können so die Freibeträge der Kinder sinnvoll eingesetzt werden. Auf der anderen Seite werden dem Wohnrecht auch steuerliche Werte beigemessen. Noch gravierender ist jedoch die Tatsache, dass die Eltern ihren Besitz aufgeben und wichtige Entscheidungen rund um die Immobilie in die Hand der Kinder legen. So entstehen durchaus Abhängigkeiten, aber auch schnell Diskussionen um Reparaturen oder auch Gartenpflege.

Es ist also ein enorm wichtiges Thema, welches zwar Konfliktpotential bietet, aber auch dem Partner als Resultat eine Absicherung in der Immobilie gewährleistet. Es gibt entsprechende Lösungen, der Handlungsbedarf sollte erkannt sein. Da es bei all diesen Strategien um eine Immobilie geht, müssen die Partner unbedingt den Weg zum Notar suchen. Neben einer fachkundigen Beratung erfolgt auch die Verfassung in einer notwendigen Form.

Dies ist ein Archivbeitrag, der von der vorherigen Website übernommen wurde. Die Informationen sind in der Regel vollständig, einige Darstellungen können in Ausnahmefällen jedoch fehlen.

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