Wer kümmert sich um die Kinder ?
Sorgerechtsverfügung für Kinder
Dass Nachlassplanung nicht nur ein Thema der älteren Generation ist, zeigt mir ein Gespräch der vergangenen Woche. Hier standen nicht Gelder oder Vermögensgegenstände im Vordergrund, sondern die Sorge um die Verantwortung für die eigenen, noch minderjährigen Kinder.
Die Frage einer besorgten Mutter war, was denn nun mit den Kindern geschehe, wenn beide Elternteile eine Reise nicht überleben. Es passiert zwar nicht oft, aber diese Gedanken können sicherlich sehr belastend sein.
In diesem Fall wird die Vormundschaftsregelung dem Gericht überlassen.
Und natürlich dürfen die Eltern für diesen Fall einen Wunsch äußern, wer die Verantwortung für die Kinder übernimmt.
Sie können dafür eine Sorgerechtsverfügung verfassen und einen Vormund für ihre Kinder vorschlagen. Dieser tritt im Todesfall an die Stelle der Eltern und kümmert sich um alle persönlichen und wirtschaftlichen Belange des Kindes. Eltern vermeiden so das Risiko, dass Gerichte im ungünstigsten Fall eine fremde Person als Vormund aussuchen. Denn sterben beide Eltern, geht das Sorgerecht nicht automatisch an nahe Verwandte wie Großeltern, erwachsene Geschwister, Tanten oder Onkel über, auch wenn diese für die Gerichte meist die ersten Ansprechpartner sind.
Da es sich um eine Situation nach dem Tod handelt, gilt als Formvorschrift die Handschriftlichkeit, es gibt keine gültigen Vordrucke, ähnlich dem Testament.
Es kann auch sinnvoll sein, die Erziehung der Kinder und Verwaltung ihres Erbes an verschiedene Personen zu übertragen. Wenn sich die Großeltern etwa mit finanziellen Angelegenheiten überfordert fühlen, könnten sie nur die Erziehung der Kinder übernehmen. Die Vermögensverwaltung könnte dann an die Geschwister der Eltern oder Freunde gehen, die sich in Finanzangelegenheiten besser auskennen.
Besser vorsorgen als Alleinerziehende
Deutlich öfter als zu Vollwaisen werden Kinder zu Halbwaisen.
Wenn ein Elternteil verstirbt, übernimmt üblicherweise der andere Elternteil alleine das Sorgerecht. Das gilt auch für getrennt lebende oder geschiedene Paare. Selbst in den Fällen, in denen zuvor der Verstorbene das alleinige Sorgerecht hatte.
Alleinerziehende, die Vorbehalte gegenüber dem anderen Elternteil haben und nicht möchten, dass er das Sorgerecht bekommt, können in der Verfügung ihre Einwände darlegen und einen anderen Vormund vorschlagen. Gründe könnten sein, dass der Vater das Kind kaum kennt oder dauerhaft erkrankt ist.