20.03.2018

Erben ohne Trauschein

Erben ohne Trauschein – „Wilde Ehe“

Früher war der Begriff „wilde Ehe“ noch die Beschreibung eines seltenen Partnerschafts-Status. Heute ist das unverheiratete Zusammenleben ganz normal. Die Zahl jener liegt bei über drei Millionen Paaren, während die Anzahl der Hochzeiten immer weiter sinkt.

Doch nicht nur junge Paare verzichten auf den Gang zum Standesamt, auch die Zahl der älteren Paare nimmt zu. Gründe hierfür liegen oft bei etwaigen Rentennachteilen oder wegen des Gedenkens an den verstorbenen Ehepartner.

 

 

Böses Erwachen im Todesfall

Während die wilde Ehe wahrlich nichts Anrüchiges mehr hat, kommt das böse Erwachen dann, wenn ein Partner verstirbt. Oder halt, wenn man sich doch Rat holt, was diesen Paaren auch dringend zu empfehlen ist. Denn für unverheiratete Paare gibt es kein Erbrecht. Dies ist unabhängig davon wie groß das Band zwischen den Beiden ist. Gemeinsame Jahre zählen vor dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht, selbst der nach wie vor existente Ehepartner, von dem man sich eigentlich schon getrennt hatte, hat dort die besseren Karten. Fehlt ein Testament, hat der Überlebende keinerlei Ansprüche. Nicht einmal ein Pflichtteil oder ein Anspruch auf ein Erinnerungsstück.

 

Wer erbt?

Im gesetzlichen Erbrecht ist klar geregelt, wer erbt. Erst die Kinder, dann die Eltern, dann die Verwandten. So kann es schnell passieren, dass die Immobilie, welche den Mittelpunkt des gemeinsamen Lebens darstellte plötzlich zum Teil den lieben Verwandten gehört.
Wenn also schon das Gesetz nicht greift, besteht immerhin die Möglichkeit eines Testamentes. Hier kann natürlich der Lebenspartner als Erbe eingesetzt werden, so dass dann –und nur dann- der Partner versorgt ist.

Im Vergleich zu Ehepaaren muss allerdings jeder für sich tätig werden, ein gemeinsames Testament ist nur bei verheirateten Paaren zugelassen. Diese Einzeltestamente haben den Nachteil, dass sie natürlich still und heimlich abgeändert werden können – ohne dass der Partner es merkt.

Wer einen gemeinsamen Weg sucht, kann den Erbvertrag vor dem Notar wählen. So können sich Partner verbindlich festlegen, was nach dem Tode passieren soll. Natürlich kann dann auch geregelt werden, was nach dem Tod des Überlebenden vorgesehen ist, zum Beispiel, dass erst dann die Kinder das Erbe erhalten sollen.

 

Wie sieht es steuerlich aus?

Lediglich ein Wermutstropfen bleibt für unverheiratete Paare. Neben der fehlenden Absicherung in der gesetzlichen Erbfolge, sind Unverheiratete auch steuerlich nicht optimal aufgestellt. Hier werden sie steuerrechtlich dem Nachbarn gleichgestellt, der keine verwandtschaftliche Bindung besitzt. So wird in die ungünstigste Steuerklasse III eingruppiert und der Freibetrag beläuft sich auf lediglich 20.000€. Übersteigende Beträge werden dann schon mit anfänglich 30 Prozent besteuert. Im Vergleich dazu hat ein Ehepartner einen Freibetrag von 500.000€.
Aber abgesehen von der steuerlichen Komponente wiegen die ersten Zeilen aus meiner Sicht schwerer. Ohne einen hinterlegten letzten Willen steht der überlebende Partner beim Tod des Lebensbegleiters vor dem Nichts. Nach der wilden Ehe folgen dann wilde Zeiten. Es ist Zeit etwas zu tun.