29.10.2019

Erben und Vererben: Die lieben Kleinen

Erben und vererben bei Kindern

Auch wenn die Statistik klare Aussagen trifft, dass Ältere öfter sterben als Jüngere, zeigt die Erfahrung, dass letztere Fälle von besonderer Tragik sind und oftmals dann auch minderjährige Kinder zu den Hinterbliebenen gehören.

Und so freue ich mich eigentlich, wenn sich auch junge Eltern erkundigen, wie sie nicht nur den Schulalltag ihres Kindes gestalten, sondern auch gleichzeitig für den Fall der Fälle Vorsorge treffen möchten.
Denn Eltern haben die Möglichkeit testamentarisch einen Vormund zu benennen. Dies beruht darauf, dass sie ja schon jetzt die Personen- und Vermögenssorge für das Kind haben. Die Form eines Testamentes ist hierbei bindend, um sicher zu stellen, dass es für das Familiengericht auch bindend ist. Es ist sogar möglich, bestimmte Personen als Vormund auszuschließen.

Auch für die reine Verwaltung von Vermögen können Sie Vorkehrungen treffen. Ist ein minderjähriges Kind Ihr gesetzlicher Erbe oder treffen Sie eine erbrechtliche Regelung auch zugunsten eines anderen Minderjährigen –beispielhaft sei das Enkel- oder Patenkind genannt-, dann können Sie per Testament bestimmen, dass das ererbte Vermögen nicht von den Eltern verwaltet werden darf.

Ist nur ein Elternteil ausgeschlossen, dann verwaltet der andere Teil. Selbst Anordnungen zur Verwaltung des Vermögens können Sie treffen, also vorgeben, wie das Geld angelegt werden darf und wofür es verwendet werden kann. Oft werden eigene Anlagerichtlinien hierfür verfasst.

Natürlich dürfen Sie dann auch einen Pfleger benennen, alternativ übernimmt dieses dann das Nachlassgericht und legt fest, wer die Verwaltung bis zur Volljährigkeit übernimmt.
Auch wenn solche Fälle mit minderjährigen Erben zum Glück nur Einzelfälle sind, kann eine Anordnung eines Wunsch-Vertreters für die Kinder zur Beruhigung mancher Eltern führen. Die Erstellung eines Testamentes sollte bei Familien selbstverständlich sein.