Während man in der Freizeit oft den Satz hört „Dafür bin ich zu alt!“, höre ich bei den Gesprächen über die Vermögensnachfolge und das Testament oft die Aussage „Dafür bin ich doch noch zu jung!“.
Doch ist das wirklich so?
Ein Testament dient zur Umsetzung des eigenen Willens und somit zur Umgehung der gesetzlichen Erbfolge, die pauschal Erbgänge für alle Bundesbürger gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch regelt. Dort ist auch geregelt, wer denn überhaupt ein Testament errichten darf.
Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und geistig gesund ist, ist nach § 2229 BGB befugt, ein Testament zu errichten und gilt als testierfähig. Der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf die Errichtung eines Testaments bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, nicht.
Der Gesetzgeber hat also eine Möglichkeit eingerichtet, dass auch ganz junge Menschen ein Testament errichten können. Und dieses mit gutem Grund.
Natürlich liegt die Wahrscheinlichkeit eines Todesfalles bei jungen Menschen niedriger als bei den älteren Generationen. Aber wie so oft, sind diese Fälle dann besonders emotional tragisch. Obendrein bringt die gesetzliche Erbfolge dann noch manche Überraschung.
An einigen kurzen Beispielen möchte ich dieses verdeutlichen:
Ein junger Erwachsener verstirbt kinderlos. Folglich erben die Eltern gemeinsam zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, wird dessen Anteil an die Geschwister gemeinsam vererbt. Alle handeln in einer Erbengemeinschaft.
Ein etwas anderes Bild ergibt sich, wenn eben dieser Erwachsene verheiratet war. Entgegen mancher Meinung erbt die Ehefrau nur ¾ des Vermögens und das verbleibende Viertel geht an die Eltern. Es entsteht also eine Erbengemeinschaft aus Schwiegertochter und Schwiegereltern. Wie im Vorfall ersetzen die Geschwister dann auch noch ein vorverstorbenes Elternteil.
Der Ehepartner nimmt zwar folglich eine besondere Stellung ein, ist aber nicht automatisch Alleinerbe. Dessen sollten sich Jungverheiratete auch bewußt sein.
Noch überraschender ist die Situation bei Partnerschaften ohne Trauschein. Zwar werden oft Anschaffungen gemeinsam getätigt, das BGB sieht aber auch weiterhin zwei unabhängige Personen, die auch keinerlei Erbanspruch in Gegenseitigkeit besitzen. Verstirbt also ein Partner, erbt seine Familie, nicht der Lebenspartner.
Ähnlich ist es bei den sog. Patchworkfamilien, bei der die Eheleute nicht ausschließlich gemeinsame Kinder haben. Hier ist eine professionelle Beratung unausweichlich.
Wer sich nun in diesen Beispielen wiedergefunden hat und die Lösungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht als seine persönliche Lösung sieht, der kann mit einem Testament eine persönliche Absicherung regeln. Diese Regelung ist auch nicht für die Ewigkeit, denn es gilt vom Grundsatz her das zuletzt verfasste Testament. Das Leben ist ja nun mal noch lang für junge Leute.