12.11.2018

Erben und Vererben: Junge Erben

Diesen Monat geht es in der Kolumne „Erben & Vererben“ um „Junge Erben“

Wer kennt nicht den Stolz der Großeltern über die lieben Enkelkinder, welche in jede Familie neues Leben bringen. Oft ist dies auch mit dem Wunsch verbunden, dass auch den Enkelkindern etwas vom Erbe zuteil werden soll.

Bei der Beantwortung der Frage, ob denn nun eine Person erbfähig ist, gibt das Bürgerliche Gesetzbuch BGB in §1923 eine klare Antwort. Grundsätzlich ist ein Mensch mit der Geburt erbfähig.
Hier wird noch nicht unterschieden, ob diese Person volljährig ist oder noch ein minderjähriges Kind ist. Und so ist es möglich und rechtlich zulässig, dass ein Großvater sein Vermögen dem gerade geborenen Enkel vererbt. Der Enkel wird folglich unmittelbar Eigentümer der vererbten Vermögensgegenstände, sei es Geld, Immobilien oder gar ein tolles Auto. Es steht allein dem jungen Erben zu.

Allerdings muß der Minderjährige mit einer Einschränkung leben: Er kann, bis zu seinem 18.Geburtstag, regelmäßig nicht über das geerbte Vermögen verfügen. Anders als beim erwachsenen Erben kann er nicht das Erbe in die geliebte Konsole oder Klamotten investieren. Grund dafür ist die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger, welche auch im BGB hinterlegt ist.

 

Wer hat die Aufgabe der Vermögenssorge?

Weiter regelt das Gesetzbuch in §1626, wer denn das Recht und die Pflicht hat, für den Erben zu handeln, nämlich die Eltern. Bis zur Volljährigkeit des Minderjährigen haben die Eltern die Aufgabe der Vermögenssorge. Sie treffen die Entscheidungen über Anlage und Verwendung des Vermögens des Kindes. Und dies ausdrücklich zum Wohle des Kindes. So dürfen die Eltern das geerbte Vermögen nicht selbst aufbewahren, sondern müssen es für das Kind anlegen- und dies nach den „Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung“. Das bedeutet, dass die Anlage vornehmlich vor dem Hintergrund der Sicherheit erfolgen soll. Ebenso dürfen die Eltern keine Schenkungen vornehmen.

Der Gesetzgeber war sich sehr wohl bewusst, dass derartige Vorgaben zu den dehnbaren Begriffen zählen. Er hat im Weiteren auch im Gesetz zahlreiche Schutzmechanismen eingesetzt, damit sich an das Kindeswohl orientiert wird. So sieht der §1643 für wichtige Rechtsgeschäfte vor, dass diese von den Eltern nur vorgenommen werden dürfen, wenn das Familiengericht zustimmt. Dazu zählen die Veräußerungen von Immobilien und Grundstücken.

Eine weiterer Schutz des minderjährigen Erben ist die Pflicht der Eltern, ein Bestandsverzeichnis zum Zeitpunkt des Erbes zu erstellen. Der Vergleich zum Tag der Volljährigkeit kann hier ausreichend Rechenschaft geben.
Weiter meldet sich das Familiengericht, wenn ihm – von welcher Seite auch immer- zugetragen wird, dass die Eltern mit dem Vermögen des Kindes eigene Interessen verfolgen. Es wird und muss dann reagieren und als Kontrollinstanz tätig sein. Sanktionen sind bis zum Entzug der Vermögenssorge möglich.

Aber auch der Erblasser und Testamentsersteller hat im Rahmen der Nachfolgeplanung natürlich auch Handhabe, wenn er sich nicht der Verantwortung der Eltern sicher ist. Zum einen kann er testamentarisch Vorgaben machen, wie das Vermögen zu verwalten ist. Oder er kann sogar die Vermögenssorge über die Erbschaft des Minderjährigen an eine andere Person übertragen.