11.02.2019

Erben und Vererben: Verzichten für den Familienfrieden

 

Erbverzicht

Es ist ein großer Wunsch, dass nach dem Ableben kein Streit unter den Erben ausbricht. Leider geht dieser Wunsch nicht immer in Erfüllung. Ein formuliertes und niedergeschriebenes Testament kann hierbei eine große Hilfe sein, um den Weg vorzugeben. Möchten Sie schon jetzt handeln, hilft das Mittel des Erbverzichtes. Der Erbverzicht ist dieses Mal Thema in der Kolumne“Erben und Vererben“

Mit einem solchen Vertrag kann geregelt werden, dass berechtigte spätere Erben dann auf ihren Erbanteil verzichten. Dies ist ebenso mit dem zustehenden Pflichtteilsanspruch möglich. Hier spricht man von einer Pflichtteilsverzichtserklärung.

Wer auf sein Erbrecht verzichtet hat, ist von der Erbfolge ausgeschlossen. Er oder sie wird behandelt, als lebe er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr. Dies hat zur Folge, dass sich der Erb- bzw. Pflichtteil anderer Erben, die nicht verzichtet haben, erhöht.

Solche Verzichtsverträge werden häufig geschlossen, damit das –teils über Generationen vererbte- Familienvermögen erhalten bleibt. Dies können beispielhaft Immobilien, Firmenanteile oder auch Kunstsammlungen sein.

Fast immer ist ein solcher Verzicht mit einer Abfindung verbunden, mal in Geld, mal in anderen Vermögenswerten. Plant also der Vater mit dem Sohn unter den drei Kindern als Erben zum Beispiel des Betriebes, dann könnten die beiden anderen Kinder mit einer Geldsumme schon jetzt „abgefunden“ werden, um durch einen Verzichtsvertrag die Erbfolge zu regeln. Man spricht in einem solchen Fall von einer „vorweggenommenen Erbfolge“. Vater und Sohn haben so die Gewissheit, dass im Erbfall keine Ansprüche der anderen Kinder erfüllt werden müssen. Und die Geschwister haben schon zu Lebzeiten Vermögen bekommen, welches sie für ihre aktuelle Lebensplanung einsetzen können.

Natürlich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten beim Einsatz der Verzichtserklärungen, es muss nicht immer der völlige Verzicht sein. Um Eheleute abzusichern für den ersten Todesfall, unterzeichnen die Kinder Pflichtteilsverzichtserklärungen, damit der überlebende Ehegatte keine Auszahlungen an die Kinder für den Pflichtteil erfüllen muss. Dies betrifft dann nur den ersten Todesfall. Nach dem Tod des zweiten Elternteils können jegliche Ansprüche wieder bestehen.

Bei der Form des Erbverzichtes sieht das Bürgerliche Gesetzbuch eine notarielle Beurkundung vor (§2348). Dies ist der Tragfähigkeit der Entscheidung eines solchen Verzichtes geschuldet. Notare sind zudem verpflichtet, alle Vertragspartner fair und unvoreingenommen zu beraten und können so besser auf die Folgen des Erbverzichtes hinweisen.