Erben und Vererben: Zweiter Frühling

Der zweite Frühling

Bereits im Vormonat habe ich auf eine besondere Konstellation des Familienlebens hingewiesen, nun kümmere ich mich um eine weitere Besonderheit neben der behandelten „wilden Ehe“.

Hier finden Sie den Artikel aus März 2018.

Auch wenn nach Auswertungen des Statistischen Bundesamtes die Zahl der Scheidungen leicht gesunken ist, ist das Familienleben zu ca. 10 Prozent als „Patchworkfamilie“ zu bezeichnen. Eine neue Liebe bringt nicht nur Paare zusammen, sondern auch Kinder mit unterschiedlichen Eltern. Und diese Tatsache stellt nun eine Aufgabe dar, die es verantwortungsvoll zu beachten und zu lösen gilt.

 

„Patchworkfamilien“ im klassischen Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht hat lediglich die klassische Familie im Blick, nicht aber den neuen Partner oder seine Stiefkinder. Denn das Erbrecht stellt Stiefkinder, die in einer Patchworkfamile aufwachsen, den leiblichen oder adoptierten Kindern nicht gleich. Erbberechtigt sind dagegen nur verheiratete Eheleute, gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Partnerschaft sowie die leiblichen Kinder. Stirbt also der unverheiratete Partner, haben nur die leiblichen Kinder des Verstorbenen Anspruch auf das Erbe. Sollte die vorangegangene Ehe noch nicht geschieden sein, erbt sogar noch der Ehegatte.

An einem Beispiel werden die durchaus auftretenden Ungerechtigkeiten deutlich. Ein Paar ist in zweiter Ehe wieder verheiratet. Sie hat zwei Söhne mit in die Ehe gebracht, er zwei Töchter. Stirbt der Mann zuerst, bekommt seine Frau die Hälfte des Erbes und seine zwei Töchter je ein Viertel. Stirbt anschließend die Frau, erben deren Söhne den Rest des Nachlasses und die Töchter gehen leer aus.

 

Sollte dies nicht Ihren Wünschen entsprechen, sollten Sie unbedingt ein Testament verfassen. Zudem wird oft im Rahmen einer Scheidung vergessen, das Testament an die neue Lebenssituation anzupassen.
Nur mit einem schriftlich verfassten letzten Willen kann so gewährleistet sein, dass die Kinder der neuen Familie gleich behandelt werden. Die zu wählende Form ist abhängig davon, ob die Partner verheiratet sind oder nicht. Verheiratete können zwischen Einzeltestament, gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag wählen, wohingegen für Unverheiratete das gemeinschaftliche Testament nicht möglich ist.

Die Patchworkfamilie weicht rein rechtlich betrachtet vom Standard ab und bedarf besonderer Beachtung. Die gesetzliche Erbfolge, welche auf dem sog. „Blutsrecht“ fußt, hat oft nicht die geeignete Lösung. Hier müssen die Beteiligten aktiv werden, um die neue Lebenssituation optimal abzusichern.