Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist in Sachen Erben alles geregelt.
So ist gewährleistet, dass ein jeder sein Erbe geregelt weiß. Es werden die möglichen Erben in Ordnungen unterteilt. Dabei gilt der Grundsatz, dass nähere Verwandte entferntere ausschließen. Dementsprechend erben beispielhaft die Kinder (Erben 1.Ordnung) vor den Eltern (Erben 2.Ordnung). Nur das Erbrecht des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners steht eigenständig neben dem der Verwandten.
Innerhalb einer Erbenordnung erben dann zuerst die am nächsten Verwandten. Kinder vor Enkeln (1.Ordnung) oder in der 2.Ordnung Eltern vor Geschwistern. Dies bedeutet auch, dass ein verstorbenes Kind automatisch durch das bzw. die Kinder des Kindes (Enkelkinder) ersetzt wird.
Soweit die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Dort findet nicht jeder seine individuelle Wunschvorstellung und mit der Erstellung eines Testamentes oder Erbvertrages erfolgt die gewillkürte Erbfolge. Der Ersteller des Testamentes bestimmt eindeutig, wer Erbe sein soll. Dies bedeutet außerdem auch, dass nicht automatisch ein Ersatzmann oder besser Ersatzerbe eintritt.
Fällt ein testamentarisch eingesetzter Erbe weg, erhalten der oder die anderen diesen Erbteil im Verhältnis der vorgesehenen eigenen Erbteile.
Setze ich also zwei Personen zu meinen Erben ein und eine Person stirbt früher oder tritt das Erbe nicht an, bekommt der zweite Erbe seinen Anteil. Will der Erblasser diese sog. Anwachsung (§2094 BGB) nicht, hat er die Möglichkeit einen Dritten für den Erbteil einzusetzen, den Ersatzerben. Dieser tritt dann an die Stelle des zunächst vorgesehenen Erben. Er kommt nur im Falle des Vorversterbens oder der Ausschlagung des Erbes zum Zuge. Somit entfällt die Anwachsung.
Für den Fall, dass nur ein Erbe im Testament berücksichtigt wird, bedeutet ein Vorversterben oder eine Erbausschlagung des angedachten Nachfolgers auch automatisch das Einsetzen der gesetzlichen Erbfolge. Gerade dann ist zu überlegen, ob ein Ersatzerbe sinnvoll sein kann.
Wer sich also mit der Erstellung seines Testamentes beschäftigt, sollte sich auch gleich mit der Frage auseinandersetzen, ob für die einzelnen Erben ein Ersatzmann eintreten soll oder dann die weiteren einen größeren Erbteil bekommen.