07.02.2020

Ohne Trauschein gut versorgt

Erbfall

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt auch das Vorgehen im Erbfall. Hier wird pauschal formuliert, wie vererbt wird, wenn nicht der letzte Wille in Form eines Testamentes oder Erbvertrages ausformuliert wurde.

Somit gibt es klare Regeln, die nur umgesetzt werden müssen. Es gilt jedoch zu beachten, dass diese Pauschalisierung selten den Einzelfall zufrieden stellt. Insbesondere ist es der Verfassung des BGB im Jahre 1900 geschuldet, dass Lebensformen wie die „wilde Ehe“ nicht berücksichtigt werden.

Für den Fall, dass jemand seinen nicht ehelichen Lebenspartner absichern möchte, gilt es also dies beizeiten zu regeln. Denn natürlich ist es möglich, den nicht verheirateten Partner – wie auch jede andere Person – in sein Erbe einzuschließen. Eine automatische Berücksichtigung gibt es aber weder für nicht verheiratete Lebenspartner, noch für nicht verwandte Personen wie Patenkinder.

 

Regelung per Testament

Also bedarf es eines Testamentes, um den Partner im Todesfall zu berücksichtigen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes nur Ehegatten und eingetragenen Partnerschaften vorbehalten ist. So können nur zwei Einzeltestamente der Partner aufgesetzt werden. Beide Testamente sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, dann gültig, doch kann jeder – auch nach dem Tod des Anderen – seine letztwillige Verfügung ändern. Die Bindungswirkung, die gemeinschaftliche Testamente haben, gibt es für nichteheliche Lebensgefährten gerade nicht.

Um eine solche Bindungswirkung zu erreichen, kann die Form eines Erbvertrages herangezogen werden. Dieser kann grundsätzlich von jedermann errichtet werden. Und so sind Erbverträge eine gute und sinnvolle Form, um einen oder beide Lebensgefährten oder auch gemeinsame Kinder für den Fall des Todes eines Partners abzusichern.

Vor dem Hintergrund der Schenkung- und Erbschaftsteuer werden nichteheliche Lebensgefährten behandelt wie beliebige Dritte, das heißt, sie fallen in die ungünstigste Steuerklasse und der Freibetrag liegt lediglich bei 20.000€. Ohne Trauschein gibt es halt keine Steuererleichterungen.

Grundsätzlich besteht aber unbedingter Handlungsbedarf, wenn Ihre Vorstellungen nicht den Vorstellungen des BGB aus dem Jahre 1900 entsprechen. Eine automatische Absicherung ist ohne Trauschein nicht gegeben.