23.01.2017

Sparkassen-Kolumne Erben+Vererben: „Für immer abgemeldet“

Das Leben wird immer digitaler: Nicht nur junge Leute, die mit dem Internet aufwachsen, sind im Netz zu Hause. Auch für deren Eltern und Großeltern ist es oft selbstverständlich, neben einer E-Mail-Adresse Konten bei Facebook, Twitter, Ebay oder Paypal zu führen.
Doch was kaum einer weiß: Wer ein Erbe antreten möchte, ist auch für den digitalen Teil der Hinterlassenschaft verantwortlich, denn das deutsche Erbrecht regelt ganz klar, dass im Fall des Todes der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gilt. Der oder die Erben treten also in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

 
Mit dem Erbe kommt nicht unbedingt nur Geldsegen: Auch zugesagte Dienstleistungen, Schulden und Abonnements werden übernommen. Doch wo finden Erben überhaupt die digitalen Spuren, wenn der Verstorbene seinen Nachlass nicht umfassend geregelt hat? Wie ist die gesetzliche Lage und wie verhalten sich die Dienstleister im Netz?

Das Thema digitaler Nachlass ist weder bei den Seiten-Betreibern im Internet noch bei den Nutzern wirklich angekommen und bereitet allerlei Schwierigkeiten.
Wenn jemand kurz vor seinem Tod beispielsweise einen Computer bei Ebay verkauft hat, muss sich der Erbe um die Lieferung kümmern. Gleiches gilt bei Außenständen bei Bezahldienstleistern wie Paypal und unbezahlten Online-Rechnungen. Dies wird dann knifflig, wenn die Erben davon nichts mitbekommen, weil sie beispielsweise keinen Zugriff auf die E-Mails des Verstorbenen haben.

Kaum jemand hat Bevollmächtigte für seine Daten bestimmt. Und ohne Web-Zugangsdaten wird es für die Erben schwierig, an die Accounts zu kommen. Hinzu kommt, dass viele Provider Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, in denen der Dienst auf den Kontoinhaber beschränkt ist und die Nutzung mit dem Tod endet. So heißt es etwa bei Yahoo: „ Gemäß den AGB sind weder der Yahoo-Account noch die Inhalte übertragbar, auch nicht, wenn der Account-Inhaber verstorben ist. Leider darf Yahoo keine Passwörter herausgeben und keinen Zugriff auf den Account des Verstorbenen zulassen.“

Der Account kann mit entsprechenden Nachweisen geschlossen werden. Und Yahoo räumt eine einzige Möglichkeit der Offenlegung ein. Allerdings müsste der Antragsteller Folgendes vorlegen: „Einen irischen Gerichtsbeschluss, der die Offenlegung des Kontoinhalts verlangt. Der irische Gerichtsbeschluss muss an Yahoo EMEA Ltd adressiert sein und die Yahoo-ID des verstorbenen Nutzers beinhalten.“
Den Hinterbliebenen bliebe also nur der Gang zum Gericht. Bleibt nun die Frage, inwiefern ein Passwort geheim bleiben soll und kann. Ein Hinweis auf einen Verwahrort jener persönlichen Daten kann helfen, damit wichtige Infos und Kontenzugänge problemlos auf den Erben übergehen können.