Heutiges Thema der Sparkassen-Kolumne „Erben und Vererben“: Tierische Erben
Die Suche nach dem Erben
Die Suche nach dem Erben kann schwierig sein. Zu einen, wie im Vormonat berichtet, wenn der Erbe nicht auffindbar ist.
Zum anderen, wenn man einfach nicht weiß, wer der passende Erbe sein soll.
Tierische Erben?
Und dann liest man wieder Nachrichten, in denen berichtet wird, dass ein Millionär sein Vermögen seinem Haushund vererbt hat. Für viele ältere Menschen ohne Angehörige sind Hund, Katze oder Esel treue Begleiter im Lebensabend. Entsprechend groß ist deshalb die Sorge, das geliebte Haustier könnte nach dem Tod nicht gut versorgt sein.
Doch so rührend es auch klingt und vor allem so nah auch die Bindung zum Haustier ist, rein rechtlich kann dieser Wunsch so nicht erfüllt werden. Juristisch gesehen werden Tiere wie Sachen behandelt. Und diese schließt der Gesetzgeber als mögliche Erben aus.
Wer kann Erben?
Nur Menschen und juristische Personen können Erben sein. Zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen eingetragene Vereine, Gesellschaften oder auch Stiftungen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zum Beispiel der Bund, die einzelnen Bundesländer, Kirchen oder Universitäten.
Dennoch ist es für besorgte Frauchen und Herrchen möglich, für die Zeit nach dem Tod sicherzustellen, dass es dem geliebten Haushund oder Haus-Esel gut geht. Und so können Erben als Privatpersonen oder eben Vereine mit der Auflage belegt werden, sich um das Tier zu kümmern, so lange es lebt.
Im Falle des genannten Millionärs kann es dann durchaus Sinn machen über eine eigene Stiftung bzw eine Zustiftung zu einer Stiftung mit ähnlicher Ausrichtung nachzudenken. So könnte mit dem Vermögen auch langfristig geholfen werden, dass es herrenlosen Tieren nach dem Versterben des Herrchens noch gut geht. Und dies sogar weit über die Lebzeit des eigenen treuen, tierischen Freundes hinaus.