17.05.2018

Wer ist eigentlich erbunwürdig?

Das Gestalten und Verfassen des letzten eigenen Willens steht manchmal im direkten Zusammenhang damit, dass jemand nicht Erbe sein soll. Er soll komplett aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden und wird vom Verfasser umgangssprachlich als erbunwürdig bezeichnet.

Welche Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein, damit auch Pflichtteilsberechtigte wie die Kinder als erbunwürdig gelten?

Früher konnte „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel“ ein Grund für einen Pflichtteils-Entzug sein. Das war aber oft zu unbestimmt und wurde bei der letzten Erbrechtsreform gestrichen. Der Gesetzgeber hat nun eindeutig im §2339 des BGB gelistet, was als Erbunwürdigkeits-Grund gilt.

Erbunwürdig ist, wer

  • Den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben
  • vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichten oder aufzuheben konnte (Gewalt, Täuschung, Drohung)
  • Den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes zu errichten oder aufzuheben
  • Ein Testament oder einen Erbvertrag des Verstorbenen gefälscht oder verfälscht oder vernichtet hat.

Diese Auflistung gilt als abschließend, also nur diese Gründe können geltend gemacht werden. Dies geschieht in der Praxis nicht automatisch, sondern muss nach dem Erbfall bzw. nach dem Tode geltend gemacht werden. Zur Klage berechtigt sind jene, die durch den Wegfall des Erbunwürdigen dann begünstigt werden.

Zu beachten ist hierbei, dass die Klage innerhalb eines Jahres eingereicht werden muss und nicht nur der Verdacht ausreicht. Die Umstände der Erbunwürdigkeit müssen bewiesen werden.

Durch die noch hinlänglich bekannte aber nicht mehr gültige Formulierung „ehrloser und unsittlicher Lebenswandel“ ist die neue Vorgabe zur Erbunwürdigkeit weitgehend unbekannt. So ist heute der Pflichtteils-Entzug an hohe Hürden gekoppelt.

Übrigens ist eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn der Verstorbene dem Erbunwürdigen verziehen hat, selbst bei einem Mordversuch.