11. Januar 2016

Anleger müssen Freistellungsaufträge ergänzen

Freistellungsaufträge, die Sie vor 2011 Ihrem Geldinstitut erteilt haben, sind ab 2016 nicht mehr gültig, wenn sie keine Steueridentifikationsnummer enthalten. Handeln Sie jetzt, wenn Sie Ihre Zinsen vor dem Fiskus retten wollen.

Jeder kann jährlich bis zu 801 Euro (Ehepaare und eingetragene Lebenspartner 1602 Euro) an Zinsen, Dividenden und Verkaufsgewinnen steuerfrei stellen, indem er seinem Geldinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt. Vom 1. Januar 2016 an werden solche Auftrage nicht mehr berücksichtigt, wenn sie keine Steuer-ID enthalten. Banken und Sparkassen müssen dann Steuern einbehalten, obwohl ein Freistellungsauftrag vorliegt.

Teilen Sie also die Höhe der gewünschten Freistellung und die Steuer-ID möglichst schnell mit. Beachten Sie, dass die Summe aller Freistellungsaufträge die Grenze von 801 Euro (bei Einzelveranlagung) bzw. 1602 Euro (bei Zusammenveranlagung) nicht übersteigt.

Ihre Steuer-ID finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. Notfalls können Sie diese auch beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern.

 

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Dies ist ein Archivbeitrag, der von der vorherigen Website übernommen wurde. Die Informationen sind in der Regel vollständig, einige Darstellungen können in Ausnahmefällen jedoch fehlen.

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