05. Januar 2017

Glatteis: Das müssen Grundbesitzer wissen

Grundbesitzer kann sich nicht um jede kleine Gefahrenstelle kümmern

 

Vom Grundsatz her sind Gesetzgeber und Rechtsprechung unerbittlich: Wer ein Grundstück besitzt, der muss auch dafür sorgen, dass die Verkehrssicherungspflichten eingehalten werden. Das bedeutet zum Beispiel, Stolperfallen zu verhindern und für den Winterdienst zu sorgen. Doch die Gerichte haben nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Verständnis dafür, dass nicht jede einzelne entstandene Glätteinsel auf einem Fußweg geortet und beseitigt werden kann.

(Oberlandesgericht Brandenburg, Aktenzeichen 2 U 8/07)

 

Der Fall: Eine Zeitungszustellerin war am frühen Morgen auf einer Glatteisstelle ausgerutscht und hatte sich schwere Verletzungen zugezogen. Im Nachgang sollte der Verkehrssicherungspflichtige (konkret: eine Gemeinde) wegen einer Vernachlässigung seiner Pflichten haften. Er hätte nach Meinung der Geschädigten dafür sorgen müssen, dass auf der betroffenen Anliegerstraße keine solchen Gefahrenstellen vorhanden sind.

Das Urteil: Das OLG Brandenburg verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Winterdienst, so die Richter, sei zwar zu erfüllen, stehe aber unter dem Vorbehalt dessen, was man einem Grundbesitzer zumuten und was dieser tatsächlich leisten könne. In diesem Fall habe die Verkehrssicherungspflicht gegolten, aber die betroffene Stelle sei nur gut einen Meter breit gewesen, von einer allgemeinen Glättebildung habe man zu dem Zeitpunkt nicht sprechen können.

Weitere informative Urteile finden Sie auf der Internetseite der LBS:

www.lbs.de/presse

 

 

Dies ist ein Archivbeitrag, der von der vorherigen Website übernommen wurde. Die Informationen sind in der Regel vollständig, einige Darstellungen können in Ausnahmefällen jedoch fehlen.

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