21. Oktober 2020

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Verlängerung bis Ende 2021 – was Arbeitnehmer jetzt zur Kurzarbeit wissen müssen

Unternehmen in Deutschland können Jobs in der Corona-Krise weiter durch erleichterte Kurzarbeit absichern. Ihre Beschäftigten können das Kurzarbeitergeld nun bis zu zwei Jahre beziehen, längstens bis zum 31.12.2021. Normalerweise wird Kurzarbeitergeld bis zu einem Jahr gezahlt.

Was heißt das genau und was müssen Arbeitnehmer jetzt wissen?

Öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld soll Arbeitnehmer in Deutschland vor Arbeitslosigkeit aufgrund der Corona-Krise schützen. Durch das kurzfristig beschlossene „Arbeit-von-Morgen“-Gesetz können seit Mitte April mehr Unternehmen Kurzarbeitergeld beziehen.

Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher lag die Schwelle bei 30 Prozent der Belegschaft. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt in diesem Fall 60 Prozent des pauschalisierten Nettoentgelts, bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.
Ab dem vierten Monat wird das Kurzarbeitergeld erhöht: Kinderlose bekommen dann 70 Prozent des entgangenen Nettoeinkommens, Beschäftigte mit Kindern 77 Prozent. Ab dem siebten Monat dann 80 beziehungsweise 87 Prozent. Bisher blieb es durchgehend bei 67 Prozent beziehungsweise 60 Prozent.

Diese neuen Regelungen laufen bis maximal 31. Dezember 2021.

Welche Regelungen verlängern sich?

Erleichterter Zugang – Aktuell geltende Regeln zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen noch bis zum 31. Dezember 2021 gelten – für alle Betriebe, die bis zum, 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Das bedeutet, dass weiterhin nur zehn Prozent der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und kein Aufbau negativer Arbeitssalden erforderlich ist.

Sozialbeiträge – Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Anschließend sollen bis höchstens 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden.

Erhöhung des Kurzarbeitergelds – Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln sollen bis zum 31. Dezember 2021 für diejenigen Arbeitnehmer verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum, 31. März 2021 entstanden ist. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.

Was bedeutet Kurzarbeit?

Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern zum Beispiel aufgrund von temporären Schließungen in der Corona-Krise vorübergehend kein Gehalt zahlen kann, springt die Agentur für Arbeit ein und zahlt Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Lohnkosten der Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Mitarbeiter auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.

Wer beantragt das Kurzarbeitergeld und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Arbeitgeber beantragt die Kurzarbeit, wenn der Arbeitsausfall nicht zu vermeiden ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu minimieren oder zu beheben. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

Was bedeutet das für mein Gehalt?

Bei Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer nach der neuen Regelung ab dem vierten Monat bis Ende des Jahres 70 Prozent (danach wieder 60 Prozent) des pauschalisierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 77 (alt: 67) Prozent des pauschalisierten Nettoentgelts.

Ab dem siebten Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 beziehungsweise 87 Prozent, ebenfalls befristet bis 31.12.2020.

Kann mein Arbeitgeber bestimmen, wen er in Kurzarbeit oder Zwangsurlaub schickt?

In Betrieben mit Betriebsräten unterliegen die Einführung der Kurzarbeit und die Regelung der Einzelheiten der Mitbestimmung des Betriebsrates. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit müssen alle betroffenen Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen.

Was passiert mit meinem Urlaub oder Überstunden?

Bestehen noch angesammelte Überstunden oder Resturlaub aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Erst danach gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar.

Kann mir während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit uneingeschränkt zulässig. Die betriebsbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zusätzliche oder geänderte Umstände angibt, die über den zunächst angenommenen nur vorübergehenden Arbeitsmangel hinausgehen.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meine Rente aus?

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sind Arbeiternehmer weiterhin rentenversichert. Die auf das verminderte Arbeitsentgelt entrichtenden Beiträge leisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie üblich gemeinsam. Damit keine Nachteile bei der späteren Rentenhöhe entstehen, werden zusätzlich auf Grundlage von 80 Prozent des Entgeltausfalls Beiträge erbracht, die vom Arbeitgeber alleine getragen werden.

 

 

Dies ist ein Archivbeitrag, der von der vorherigen Website übernommen wurde. Die Informationen sind in der Regel vollständig, einige Darstellungen können in Ausnahmefällen jedoch fehlen.

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