Zusätzliche Zahlungen vom Arbeitgeber – wer lässt sich das freiwillig entgehen? Wenn es um Einmalzahlungen wie das Urlaubsgeld geht, sicher niemand. Wenn es hingegen um monatliche Leistungen geht, die der Geldanlage dienen, sinkt das Interesse in Deutschland: Mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer bis 65 Jahre nutzt das weit verbreitete Angebot des Arbeitgebers nicht. So hoch ist laut einer Befragung* der DekaBank der Anteil der Arbeitnehmer ohne Vermögenswirksamen Leistungen. Wer sie nicht nutzt, verschenkt Geld.
Denn bei VL handelt es sich um freiwillige Beträge des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer bei der Vermögensbildung unterstützen sollen. Meist ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt, ob VL gezahlt werden und wie hoch diese sind. Die Leistungen werden mit dem monatlichen Gehalt versteuert, dann aber direkt vom Arbeitgeber in einen Sparplan überwiesen. Dabei hat der Arbeitnehmer in erster Linie die Wahl zwischen einem Banksparplan, Bausparvertrag oder einem Fondssparplan mit einer Mindestaktienquote von 60 Prozent.
Bis zu 40 Euro monatlich kann der Beitrag vom Chef ausmachen. VL-Sparen lohnt sich umso mehr, wenn die staatliche Förderung genutzt werden kann. Diese gibt es unter bestimmten Voraussetzungen. Wer sich zum Beispiel für einen Fondssparplan entscheidet und den maximal geförderten Betrag von 400 Euro im Jahr anlegt, kann bis zu 80 Euro an Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten. Das entspricht 20 Prozent der VL-Einzahlungen. Sind es weniger als 400 Euro, kann der Sparer die VL-Beiträge aus dem eigenen Gehalt aufstocken, um die maximale Förderung zu erhalten. Förderberechtigt sind Ledige mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 20.000 Euro oder Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind.** Das Bruttoeinkommen kann allerdings deutlich über den genannten Einkommensgrenzen liegen.
Die Laufzeit eines VL-Sparvertrags beträgt bis zu sieben Jahre. Davon zahlt man sechs Jahre ein, bis zum Ende des siebten Jahres ruht das Kapital. Danach kann der Sparer darüber frei verfügen – oder das Geld wieder anlegen. Tipp: Schon ab Beginn der Ruhezeit sollte mit einem Folgevertrag begonnen werden, um sich den Zuschuss vom Arbeitgeber und die Förderung vom Staat zu sichern. So lässt sich mit der Zeit ein Vermögen aufbauen, das auch die Altersvorsorge ergänzen kann.
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