22.09.2020

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Verlängerung bis Ende 2021 – was Arbeitnehmer jetzt wissen müssen

Unternehmen in Deutschland können Jobs in der Corona-Krise weiter durch erleichterte Kurzarbeit absichern. Ihre Beschäftigten können das Kurzarbeitergeld nun bis zu zwei Jahre beziehen, längstens bis zum 31.12.2021. Das vereinbarten die Koalitionsspitzen. Normalerweise wird Kurzarbeitergeld bis zu einem Jahr gezahlt.

Was heißt das genau und was müssen Arbeitnehmer jetzt wissen? Das Wichtigste in Kürze

Öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld soll Arbeitnehmer in Deutschland vor Arbeitslosigkeit aufgrund der Corona-Krise schützen. Durch das kurzfristig beschlossene „Arbeit-von-Morgen“-Gesetz können seit Mitte April mehr Unternehmen Kurzarbeitergeld beziehen.

Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher lag die Schwelle bei 30 Prozent der Belegschaft.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt in diesem Fall 60 Prozent des pauschalisierten Nettoentgelts, bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.

Ab dem vierten Monat wird das Kurzarbeitergeld erhöht: Kinderlose bekommen dann 70 Prozent des entgangenen Nettoeinkommens, Beschäftigte mit Kindern 77 Prozent. Ab dem siebten Monat dann 80 beziehungsweise 87 Prozent. Bisher blieb es durchgehend bei 67 Prozent beziehungsweise 60 Prozent.

Diese neuen Regelungen laufen bis maximal 31. Dezember 2021. Wichtig: Die Arbeitszeit muss um mindestens 50 Prozent reduziert sein.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde von maximal zwölf auf vierundzwanzig Monate verlängert. Auch Leiharbeiter können Kurzarbeitergeld beziehen.
Die verlängerte Bezugsdauer soll für Betriebe gelten, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeitergeld eingeführt haben.

Welche Regelungen der Kurzarbeit verlängern sich?

Erleichterter Zugang – Aktuell geltende Regeln zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld sollen noch bis zum 31. Dezember 2021 gelten – für alle Betriebe, die bis zum, 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Das bedeutet, dass weiterhin nur zehn Prozent der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und kein Aufbau negativer Arbeitssalden erforderlich ist.

Sozialbeiträge – Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet werden. Anschließend sollen bis höchstens 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden – aber nur wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Erhöhung des Kurzarbeitergelds – Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln sollen bis zum 31. Dezember 2021 für diejenigen Arbeitnehmer verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum, 31. März 2021 entstanden ist. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.

Hinzuverdienst – Die Regelung, dass Minijobs bis 450 Euro generell anrechnungsfrei sind, wird verlängert. Außerdem die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit ebenfalls Kurzarbeit beziehen können. Die geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis 31. Dezember 2021 gewährt. Je nach Entwicklung der Pandemie soll später erneut über eine mögliche weitere Verlängerung entschieden werden.

Wer beantragt das Kurzarbeitergeld und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Arbeitgeber beantragt die Kurzarbeit, wenn der Arbeitsausfall nicht zu vermeiden ist und der Betrieb alles getan hat, um ihn zu minimieren oder zu beheben. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis (zum Beispiel Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung).
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur.
  • Betroffenen Beschäftigten darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt worden sein.
  • Der Arbeitsausfall ist erheblich. Mindestens zehn Prozent der Belegschaft wird ihr Bruttogehalt um jeweils mehr als zehn Prozent gekürzt.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall im Laufe des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

Was bedeutet das für mein Gehalt?

Bei Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer nach der neuen Regelung ab dem vierten Monat bis Ende des Jahres 70 Prozent (danach wieder 60 Prozent) des pauschalisierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 77 (alt: 67) Prozent des pauschalisierten Nettoentgelts.

Ab dem siebten Monat steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 beziehungsweise 87 Prozent, ebenfalls befristet bis 31.12.2020. Zusätzlich können Arbeitnehmer in Kurzarbeit vom 1. Mai an bis Ende 2020 mehr hinzuverdienen.

Kann mein Arbeitgeber bestimmen, wen er in Kurzarbeit oder Zwangsurlaub schickt?

In Betrieben mit Betriebsräten unterliegen die Einführung der Kurzarbeit und die Regelung der Einzelheiten der Mitbestimmung des Betriebsrates. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit müssen alle betroffenen Mitarbeiter der Kurzarbeit zustimmen.

Wie lange kann ich Kurzarbeitergeld beziehen?

Insgesamt können Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld maximal zwölf Monate lang erhalten. Die Dauer kann unter Umständen auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Was passiert mit meinem Urlaub oder Überstunden?

Bestehen noch angesammelte Überstunden oder Resturlaub aus dem Vorjahr, sind diese grundsätzlich zur Vermeidung der Zahlung von Kurzarbeitergeld einzubringen. Erst danach gilt der Arbeitsausfall als unvermeidbar.

Kann mir während der Kurzarbeit gekündigt werden?

Verhaltens- oder personenbedingte Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit uneingeschränkt zulässig. Die betriebsbedingte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber zusätzliche oder geänderte Umstände angibt, die über den zunächst angenommenen nur vorübergehenden Arbeitsmangel hinausgehen.

Darf ich einen Nebenjob ausüben und hinzuverdienen?

Wenn der Arbeitnehmer schon vorher einen Nebenjob hatte, darf er diesen auch weiterhin ausüben, ohne dass der Hinzuverdienst angerechnet wird. Der Nebenjob darf während der Kurzarbeit auch anrechnungsfrei aufgestockt werden.

Aber: Der Nebenjob muss eben schon vor Eintritt der Kurzarbeit ausgeübt worden sein. Wenn der Nebenjob erst während der Kurzarbeit begonnen wird, wird das daraus erzielte Einkommen von der Bundesagentur voll angerechnet.

Wie wirkt sich Kurzarbeit auf meine Rente aus?

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld sind Arbeiternehmer weiterhin rentenversichert. Die auf das verminderte Arbeitsentgelt entrichtenden Beiträge leisten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wie üblich gemeinsam. Damit keine Nachteile bei der späteren Rentenhöhe entstehen, werden zusätzlich auf Grundlage von 80 Prozent des Entgeltausfalls Beiträge erbracht, die vom Arbeitgeber alleine getragen werden.