17.04.2020

Richtig versichert im Homeoffice

Das müssen Sie beim Homeoffice wissen

In Zeiten der Corona-Pandemie stehen alle Zeichen auf Homeoffice: Viele Menschen arbeiten inzwischen erstmals von zu Hause aus. Das folgt eigenen Regeln, auch beim Versicherungsschutz. Denn Unfälle im Homeoffice sind im Gegensatz zu solchen im Büro oft nicht abgedeckt.

Durch Corona-Krise ist Homeoffice für viele Beschäftigte und Unternehmen plötzlich von der Ausnahme zur Regel geworden. Für viele Mitarbeiter ist das etwas Neues und wirft unbekannte Fragen auf. So schön es klingt, von der Couch aus Telefonate mit dem Chef abzuhalten, so unklar sind bisher geregelte Absicherungen.

Arbeitsweg ist gesetzlich unfallversichert

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer sind auf dem Weg zur und von der Arbeit sowie während ihrer Tätigkeit gesetzlich unfallversichert. Für alles, was mit der Ausübung des Berufs nicht unmittelbar in Verbindung steht, leistet die gesetzliche Unfallversicherung hingegen grundsätzlich nicht.

Im Homeoffice aber verschwimmen die Grenzen zwischen Job und Privatleben. Wie genau unterscheidet man in diesem Fall zwischen privat und Beruf? Was gehört zur Arbeit und was nicht?

Für den Versicherungsschutz im Homeoffice gibt es ein wesentliches Problem: Die Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Tätigkeiten.

Klar ist: Alles was in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Das betrifft beispielsweise einen Unfall am Schreibtisch. Das geschieht übrigens gar nicht so selten, weil die häuslichen Arbeitsplätze oft nicht in gleicher Weise wie betriebliche auf Unfallprävention ausgerichtet sind.

Kein Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht dann, wenn die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, nicht unmittelbar mit der Berufsausübung verbunden ist.

Beispiel 1: Sturz beim Wasserholen

Wer sich im Homeoffice etwas zu essen oder zu trinken holt und dabei etwa auf der Treppe stürzt, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Das Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2017 (Aktenzeichen B 2 U 5/15 R) hat das Holen eines Getränks als „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ eingestuft, für die kein Versicherungsschutz greift. Laut des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kann demnach der Arbeitgeber nicht für die Risiken in der privaten Wohnung des Beschäftigten verantwortlich gemacht werden.

Ähnlich sieht das Sozialgericht München den Weg zum WC, der im Homeoffice im Gegensatz zum Büro nicht gesetzlich unfallversichert ist (S 40 U 227/18).

Beispiel 2: Unfall auf dem Weg zum Take-out

Kein Versicherungsschutz dürfte auch bestehen, wenn das Homeoffice verlassen wird, etwa für einen Restaurantbesuch – in Corona-Zeiten wohl eher ein Take-out. Hier hat das Bundesozialgericht im Falle eines angestellten Geschäftsführers, der bei einer solchen Gelegenheit überfallen wurde, entschieden, dass es sich nicht um einen Betriebsweg gehandelt habe. Für diesen Weg besteht kein unmittelbares Betriebsinteresse und dieser steht damit nicht in Zusammenhang mit der versicherten Berufstätigkeit.

Beispiel 3: Weg zur Kita

Es ist damit zu rechnen, dass trotz Corona-Krise irgendwann die Kitas wieder ihren Betrieb aufnehmen. Eventuell arbeiten die Eltern dann dennoch im Homeoffice weiter. Auch der Sturz auf dem Weg von der Kita zum Homeoffice ist im Gegensatz zum Weg von der Kita ins Büro laut Bundessozialgericht nicht versichert (B 2 U 19/18 R).

Im Homeoffice selten versichert

Der gesetzliche Versicherungsschutz ist im Büro umfassender als zu Hause. Wer eine umfassende Absicherung möchte, sollte deshalb über eine private Unfallversicherung nachdenken. Sie schützt auch vor Unfällen im privaten Bereich und zahlt – im Fall der Fälle – einen Einmalbetrag oder bei besonders schweren Folgen, lebenslang eine Unfallrente.

Mehr zur Unfallversicherung: https://www.sparkasse-soestwerl.de/de/home/privatkunden/versicherungen/unfallversicherung-pnw-xhtml.html