Wer muss Schnee räumen?
Zur Zeit sieht es bei uns winterlich weiß aus. Verschneite Gärten, Gehwege und Straßen – die winterliche Welt sieht schön aus und kaum jemand mag daran denken, den Schnee weg zuräumen. Aber genau das ist die Pflicht von Hauseigentümern und meist auch von Mietern.
Schnee darf auf dem Bürgersteig nicht liegen bleiben. Und auch gegen Glatteis müssen die Hausbewohner vorgehen.
Hausbesitzer dürfen die Räumpflicht ihren Mietern übertragen
Eigentümer können die Pflichten für den Winterdienst an die Mieter weiterreichen. Allerdings muss dies im Mietvertrag festgeschrieben sein. Außerdem müssen Hausbesitzer kontrollieren, ob die Mieter ihren Pflichten nachkommen. Bei mehreren Mietern ist es ratsam festzulegen, wer wann fürs Schneeräumen zuständig ist.
Wenn Sie als Mieter keine Zeit zum Schneeschieben haben, müssen Sie grundsätzlich für eine Vertretung sorgen. Sie können auch einen Hausmeisterservice mit der Räumpflicht beauftragen.
Wenn Sie als Hausbesitzer ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen, dürfen Sie die Kosten dafür auf Ihre Mieter verteilen. Wichtig: Auch hier müssen Sie prüfen, ob der Hausmeisterservice rechtzeitig und regelmäßig räumt.
Tagsüber räumen ist ausreichend.
In welchem Zeitraum Sie den Gehweg vor Ihrem Haus von Schnee befreien müssen, ist in jeder Gemeindesatzung individuell festgelegt. In aller Regel müssen die Bürgersteige zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden. An Sonn- und Feiertagen dürfen Sie etwas länger im Bett bleiben, bevor Sie zur Schneeschaufel greifen müssen. Fallen in der Nacht die ersten Flocken, genügt es am nächsten Morgen zu räumen.
Achtung: Schneit es tagsüber, müssen Sie sofort räumen, wenn der Schneefall aufgehört hat.
Tipp: Wenn es gar nicht mehr aufhört zu schneien, müssen Sie nicht hinaus in die Kälte.
Wie viel Gehweg muss frei sein?
Ein schmales Stück Gehweg reicht nicht aus. In der Regel sollten zwei Personen aneinander vorbeigehen können.
Bei Glatteis muss sofort gestreut werden
Wird es rutschig, müssen Sie sofort zu Streumitteln greifen. Wenn zu erwarten ist, dass sich über Nacht Glatteis bildet, sind Sie gemäß der Streupflicht sogar verpflichtet, vorbeugend zu streuen.
Häufig ist Streusalz verboten und darf nur bei Blitzeis oder an Steigungen verwendet werden. Um Eis- und Schneeglätte zu vermeiden, müssen Sie auf umweltverträgliches Streugut ‚(z.B. Sand oder Split) zurückgreifen.
Unfälle können zu Schadensersatz und Schmerzensgeld führen
Stürzt jemand auf glattem oder nicht geräumtem Gehweg, so kann er Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen. Immobilienbesitzer, die ihr Haus selbst bewohnen, können sich mit einer Privathaftpflicht-Police gegen solche Ansprüche absichern. Das Gleiche gilt für Mieter, die den Winterdienst übernehmen müssen. Hauseigentümer von Mietshäusern können sich mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützen.
Fußgänger müssen trotzdem aufpassen.
Einen lückenlosen Schutz kann es nicht geben. Das haben Gerichtsurteile gezeigt. Ein Fußgänger muss immer damit rechnen, dass nicht überall gestreut ist – und geeignetes Schuhwerk muss er ebenfalls tragen.
Übrigens: Was für den Schnee gilt, das gilt im Herbst auch für das Laub. Auch hier sind die Hausbesitzer gefragt und müssen dafür sorgen, dass die Gehwege regelmäßig von herabgefallenen Blättern befreit werden. Schließlich kann nasses Laub ebenso wie Schnee und Eis zur Rutschbahn werden.